Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)

I. Lieferungen

Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren Liefer- und Zahlungs-bedingungen. Alle etwa anders lautenden Vertragsbedingungen des Käufers werden durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Alle Angaben in Zeichnungen, Katalogen, Preislisten und Angeboten erfolgen unverbindlich.

 

II. Preise

Die Preise gelten freibleibend bis zum Tage der Lieferung. Die Berechnung erfolgt zu den am Versandtag gültigen Preisen und Rabatten, zzgl. Fracht-, Anlieferung- und Entsorgungskosten.

Irrtümer und Schreibfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. binden uns nicht.

 

III. Lieferzeiten

Lieferzeiten sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend. Sofern nicht Kalenderdaten genannt sind, rechnen Lieferzeiten vom Tage unserer Auftragsbestätigung ab.

Schadensersatzansprüche für eine nicht rechtzeitig erfolgte Lieferung können gegen uns in keinem Fall geltend gemacht werden. In Fällen höherer Gewalt oder bei Betriebsstörungen sind wir nach unserer Wahl völlig oder für die Dauer der Störung von der Lieferpflicht befreit. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk bzw. unser Lager verlässt. Teillieferungen sind gestattet. Bei Teillieferungen gilt jede einzelne Lieferung als ein Geschäft für sich.

 

IV. Versand

Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Der Kunde trägt ferner die Kosten für von ihm gesondert beauftragte Leistungen wie z.B. Sprintereinsatz, Notdiensteinsätze.  Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

 

V. Zahlung

Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware rein netto. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Wir behalten uns die Entgeltmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 253 HGB) unberührt. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges die Schadenspauschale gemäß § 288 V BGB einzufordern behalten wir uns ausdrücklich vor.  

Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle mit Hereinnahme und Weitergabe von Wechseln verbundene Kosten sind vom Kunden sofort nach Erhalt unserer Belastung in bar zu zahlen.

Besteht aufgrund eines SEPA-Lastschriftmandats des Bestellers die Berechtigung, Forderungen gegen den Besteller mittels Lastschrift einzuziehen, erklärt sich der Besteller damit einverstanden, dass wir keine gesonderte Pre-notification versenden. Der Kunde wird mittels der Rechnung über das SEPA-Lastschriftmandat und den bevorstehenden Einzug informiert.

 

VI. Beanstandungen

Die Obliegenheiten des § 377 Handelsgesetzbuch gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer alle offensichtlichen – der Käufer, der Kaufmann ist, auch alle erkennbaren – Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind uns unverzüglich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen und sich Transportschäden von diesem bestätigen zu lassen.

 

VII. Gewährleistung

Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel an der Ware nach unserer Wahl Gewährleistung zunächst durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Schlägt eine solche Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch aufgrund des Mangels zu.

Ist der Käufer Unternehmer, verjähren Sachmängelansprüche in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Im Fall des § 438 Abs.1 Nr. 2 b) BGB (Kauf von Baumaterial, das Mängel eines Bauwerks verursacht hat) gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Etwaige öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 

VIII. Haftungsbegrenzung bei Schadensersatzansprüchen

Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränken sich bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Ist der Käufer Unternehmer, haftet der Verkäufer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und ebenso nicht, wenn durch die pflichtwidrige Handlung Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind.

Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware, es sei denn, der Verkäufer hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder Leben,
Körper oder Gesundheit sind verletzt worden. Im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB (Kauf von Baumaterial, das Mängel eines Bauwerks verursacht hat) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

IX. Ersatzlieferung

Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach einwandfreier Feststellung des Bestehens der Gewährleistungspflicht durch genaue Untersuchung im Herstellerwerk geleistet werden. Zu diesem Zweck sind beanstandete Waren kostenfrei für uns einzusenden.

 

X. Umtausch

Bei einer Warenrückgabe, die auf Veranlassung des Kunden erfolgt, wird als Ersatz für die Kosten der Prüfung, usw. ein Betrag von 15% des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch EUR 7,50 in Rechnung gestellt. Eine Verpflichtung zur Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware besteht für uns nicht, insbesondere sind Spezialtypen und Sonderanfertigungen vom Umtausch ausgeschlossen. Die Versandkosten für die Warenrücksendung trägt der Kunde.

 

XI. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung, bei Leistung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, bleiben die von uns gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer darf die Ware ohne unsere Zustimmung einem Dritten weder verpfänden noch übereignen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Sache, die durch Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Waren hergestellt worden ist.

 

HSR GmbH

Hochdruck Schlauch + Rohrverbindungen

 

Fertigungs- und Montagebedingungen für Konfektionierung und

Einbau von Austauschteilen

 

I. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Fertigungs- und Montageleistungen, die vor Ort in unseren Filialen oder außerhalb unserer Filialen durchgeführt werden und finden Anwendung in Ergänzung zu unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen.

 

II. Auftragserteilung, Kostenvoranschläge

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt bei Auftragserteilung folgender Leistungsumfang: HSR baut defekte Schlauch- und Rohrverbindungselemente aus, definiert fachkundig Anschlussart und Maße und fertigt eine neue Verbindung. Eine schriftliche Auftragsbestätigung erhält der Kunde nur auf ausdrückliches Verlangen.

 

Planungsleistungen sind vom Lieferungs- und Leistungsumfang von HSR ausgeschlossen.
HSR ist rein ausführend tätig und kann keine konstruktiven Auslegungen und Entscheidungen treffen. Dies gilt insbesondere bei Neuanlagen. 

 

Verschlauchungen und Verrohrungen erfolgen ausschließlich nach klar definierten technischen An- und Vorgaben des Kunden. Gleiches gilt für Komponenten, welche nach Plänen und Anweisungen des Kunden herzustellen sind. Etwaige fehlerhafte Vorgaben des Kunden fallen ausschließlich in dessen Risikosphäre und lösen gegen HSR keine Ersatzansprüche gleich welcher Art aus. 

 

Die Vergütung für die Durchführung der Fertigungs- und Montageleistungen wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Kostenvoranschläge stellen dabei nur unverbindliche Kostenschätzungen dar und beinhalten keine abschließenden Erklärungen über die Höhe der Kosten für Fertigung und Montage. Im Falle mündlich – insbesondere telefonisch – aufgegebener Aufträge, trägt der Kunde die Gefahr und die Kosten etwaiger Übermittlungsfehler und darauf beruhender Fehlbestellungen/Fehllieferungen.

 

III. Durchführung des Auftrages, Pflichten des Kunden

Der Auftrag wird vor Ort beim Kunden, dem Einsatzort der Maschine oder in einer Filiale der HSR durchgeführt.

 

Mit der Auftragserteilung ist der Kunde verpflichtet, zum Zeitpunkt der Durchführung des Auftrages sicherzustellen, dass hierzu alle notwendigen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen am Montageplatz gegeben sind. Andernfalls kann HSR den Auftrag verweigern und die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Die Montagen können nur ausgeführt werden, wenn während der Ausführung der Arbeiten Ansprechpartner des Kunden in Ruf- und Sichtweite vor Ort sind.

 

Im Falle der Verwendung nicht komplett von HSR bezogener Teile oder Komponenten, oder

von unserem Mitarbeiter nicht mehr als einwandfrei funktionstüchtig bezeichneter Teile, wird eine Haftung nicht von uns übernommen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde die Montage selbst vornimmt.

 

IV. Vergütung, Zahlungsbedingungen

Der Kunde trägt alle Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er unnötig, bzw. vorzeitig

einen Mitarbeiter der HSR anfordert, oder die durchzuführenden Arbeiten beim Eintreffen des Mitarbeiters bereits anderweitig erledigt sind, oder diese ohne Verschulden von HSR unter-brochen oder verzögert werden.

 

Falls HSR feststellt, dass die Ursache des Defektes nicht auf eine defekte Hochdruckverbindung zurückzuführen ist und somit eine Durchführung des Auftrages entfällt, ist HSR berechtigt,

die hierfür angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere für die auf die Fehleranalyse verwendete Arbeitszeit, die Kosten für An- und Abfahrt, sowie die Kosten für Materialien, welche von HSR in Vorbereitung auf den Auftrag aufgewendet worden sind.

 

V. Mängelansprüche, Verjährung

HSR gewährleistet, dass deren Fertigungs- und Montageleistungen frei von Mängeln erbracht werden. Die Gewährleistung für Fertigungs- und Montageleistungen, sowie deren Verjährung, richtet sich nach den Zahlungs- und Lieferungsbedingungen von HSR.

 

Mängelansprüche bestehen nicht, wenn ein etwaiger Defekt auf Gewalteinwirkung, verkehrs-üblichen Verschleiß, fehlerhafte Bedienung, oder unsachgemäßen Einsatz zurückzuführen sind. Ein unsachgemäßer Einsatz liegt insbesondere vor, wenn Schläuche geknickt und die vorgegebenen Biegeradien nicht eingehalten, Schläuche auf Zug beansprucht, oder Schläuche nicht regelmäßig geprüft und inspiziert werden.

 

Ferner, wenn in Abstimmung mit dem Kunden lediglich eine behelfsmäßige Instandsetzung vorgenommen wurde und über die Behelfsmäßigkeit hinaus Mängel oder Mängelfolgeschäden auftreten.

 

VI. Schadensersatz, Haftungsbeschränkung

HSR haftet nicht für Schäden, die aufgrund der Fertigungs- und Montageleistungen an der Maschine selbst entstanden sind und für Mängelfolgeschäden jeder Art; insbesondere entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungs-freizeichnung gilt nicht, soweit HSR oder deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

 

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

VII. Schriftform, salvatorische Klausel

Änderungen und Nebenabreden zu diesen Geschäftsbedingungen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

VIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsfragen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Es gilt als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch bei Wechsel- und

Scheckklagen, Neukirchen-Vluyn als vereinbart. Von der Unwirksamkeit einer der Bedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung wird ersetzt durch eine wirksame Klausel, welche der unwirksamen am nächsten kommt.